Grundsätze der Immobilienbewertung finden sich genau genommen schon in der Bibel wieder, die verschieden Verse mit Bemerkungen zur Bodennutzung und zu Bodenerträgen enthält.
Das mit der Zeit aus der Nutzbarkeit des Grund und Bodens auch Fragen zum Besitz und Bodenwert gestellt wurden ergab sich zwangsläufig.
So wurden z.B. in der griechischen Stadt Olynth die Kaufpreise der Grundstücke am Eingang der Häuser veröffentlicht.
In Zeiten des Liberalismus konnte sich eine Wettbewerbsfreiheit und Preisbildung entwickeln, die auch dazu führte dass Grund und Boden als Handelsware angesehen wurde.
Im 18. Jahrhundert wurden im Preußischen Landrecht „Taxatoren“ für die Immobilienbewertung eingesetzt, die im Streitfall als vereidigte Sachverständige den gemeinen Wert (Verkehrswert) bestimmen sollten.
Weiterhin übernahmen schon damals Sachverständige für Versicherungen die Immobilienbewertung. Das Preußische Landrecht enthielt z.B. folgenden Satz :“Niemand darf ein Sache höher versichern lassen, als bis zum gemeinen Wert derselben zur Zeit...“, was nichts anderes bedeutet, als dass der Verkehrswert als Obergrenze des Versicherungswertes eingestuft wurde.
Entscheidende Veränderungen erhielt die Immobilienbewertung durch die Steuerreform von Johannes von Miquel. Dieser war Finanzminister in Preußen und führte Ende des 19. Jahrhunderts die Vermögensbesteuerung ein. Da es jedoch keine einheitlichen Vorschriften zur Immobilienbewertung gab, richtete sich die Immobilienbewertung nach den Vorschriften einzelner Steuergesetze.
Das führte jedoch dazu, dass je nach Steuerart für ein und dieselbe Sache verschiede Bewertungsergebnisse vorlagen.
Erst mit dem Preußischen Schätzungsamtsgesetzes sowie den hierzu erlassenen Bestimmungen konnten Grundsätze zur Immobilienbewertung erlassen werden.
Dieses Gesetz kann als Vorläufer des Wertermittlungsrechtes angesehen werden.